Mindestanforderung an Deliktsforderung

Deliktsforderung und Mindestanforderungen

Nach einem rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Norderstedt vom 06.06.2017 zum Aktenzeichen 65 IK 29/17 sind an die bei der Anmeldung einer Deliktsforderung zur Insolvenztabelle zu erwartende Sachverhaltsschilderung keine besonders hohen Ansprüche zu stellen. Es müssen aber Mindestvoraussetzungen erfüllt sein.

Die Mindestvoraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn eine Deliktsforderung angemeldet wird, die eine „unerlaubte Handlung“ unterstellt, der zugrundeliegenden Sachverhalt jedoch nur schlagwortartig und oberflächlich geschildert wird. In der Entscheidung hatte sich das Gericht mit einer Anmeldung lediglich als „Unerlaubte Handlung (Betrug) vom ….“ auseinanderzusetzen. Das Gericht hat die Eintragung des Deliktscharakters der Deliktsforderung aufgrund des Nichtvorliegens der Mindestvoraussetzungen abgelehnt. Die nicht ordnungsgemäße Forderungsanmeldung ist also vom dem Insolvenzgericht zurückgewiesen worden und der Deliktscharakter nicht in die Tabelle aufgenommen worden.

Die Anmeldung einer Deliktsforderung muss die Mindestvoraussetzungen des § 174 Abs. 2 Inso erfüllen. Der BGH (Entscheidung vom 09.01.2014 – IX ZR 103/13) sagt hierzu, dass der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in der Anmeldung so beschrieben werden muss, dass der aus ihm hergeleitete Anspruch tatsächlich und zweifelsfrei bestimmt ist. Der Schuldner muss erkennen können, welches Fehlverhalten ihm vorgeworfen wird.

Vorliegend hat es bereits an der Bezeichnung „vorsätzlich“ gefehlt. Zum Vorsatz ist gar nicht vorgetragen worden. Es ist lediglich von  „unerlaubter Handlung“ die Rede gewesen.

 

Was steckt dahinter?

Wird eine Forderung als vorsätzlich unerlaubte Handlung angemeldet und auch so in die Insolvenztabelle aufgenommen, so erlangt der Schuldner im Insolvenzverfahren für diese Forderung keine Restschuldbefreiung. Ein einfaches Beispiel: Eine Person schlägt der anderen Person ein paar Zähne aus, was Schadensersatzansprüche nach sich zieht. Hierbei handelt es sich mindestens um eine Körperverletzung im Sinne von § 223 StGB und damit um eine Straftat, also um eine Deliktsforderung. Für eine solche Verbindlichkeit soll der „Schläger“ keine Restschuldbefreiung erlangen, da diese aus einer sog vorsätzlich unerlaubten Handlung stammt. Denn sonst könnte der eine den anderen schlagen und mit der Verbindlichkeit in die Insolvenz gehen. Das ist jedoch nicht gewollt. Erforderlich ist aber eben das Anmelden der Forderung als Deliktsforderung und die Eintragung der Forderung als solche in die Insolvenztabelle. Hier gibt es natürlich viele weitere Fallgestaltungen.

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