Anfechtbarkeit einer Leistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung als inkongruente Deckung

BGH, Urteil vom 20.01.2011 (Az.: IX ZR 8/10)

 

Stichworte:

 

Anfechtbarkeit einer Leistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung als inkongruente Deckung

 

Einleitung:

 

Die Insolvenzordnung regelt in den §§ 129 ff. InsO die sog. Insolvenzanfechtung, die nicht mit der Anfechtung nach den §§ 119 ff. BGB zu verwechseln ist.

 

Die Insolvenzanfechtung hat den Zweck, das Vermögen des Schuldners dadurch wiederherzustellen, dass gläubigerbenachteiligende Vermögensverschiebungen, insbesondere während der Krise vor Insolvenzeröffnung, rückgängig gemacht werden. Bei einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung muss der Anfechtungsgegner das, was er durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen der Schuldners erlangt hat, zur Insolvenzmasse zurückgewähren.

 

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine sog. inkongruente Deckung im Sinne des Anfechtungsrechts auch dann vorliegt, wenn der Schuldner in der Krise zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung geleistet hat. Ob auch dann von einer anfechtbaren inkongruenten Deckung ausgegangen werden kann, wenn der Gläubiger unter Ankündigung der Zwangsvollstreckung zur umgehenden Leistung auffordert, ist Gegenstand der Urteils der Bundesgerichtshofs vom 20.01.2011.

 

Die Entscheidung des BGH:

 

Der Bundesgerichtshof weist in seinem Urteil nochmals daraufhin, dass es für die Beurteilung der Anfechtbarkeit nicht darauf ankomme, ob die Zwangsvollstreckung im formalrechtlichen Sinne schon begonnen hat. Eine Befriedigung oder Sicherung sei auch dann inkongruent, wenn sie unter dem Druck unmittelbar bevorstehender Zwangsvollstreckung gewährt wurde. Der Schuldner leiste nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig unter dem Druck einer unmittelbar drohenden Zwangsvollstreckung, wenn der Gläubiger zum Ausdruck gebracht hat, dass er alsbald die Mittel der Vollstreckung einsetzen werde, sofern der Schuldner die Forderung nicht erfülle.

 

Bei einem formularmäßigen Schreiben des Anfechtungsgegners mit der Überschrift „Mahnung mit Ankündigung der Zwangsvollstreckung“, mit einem Hinweis auf die Fälligkeit der aufgeführten Beträge und der Aufforderung, den rückständigen Gesamtbetrag umgehend zu bezahlen sowie der Ankündigung von Vollstreckungsmaßnahmen für den Fall der nicht rechtzeitigen Zahlung müsse von einer Situation ausgegangen werden, bei der von einer inkongruenten Deckung auszugehen ist.

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