§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO – Persönliche Beratung

Regelinsolvenz Voraussetzungen

§ 305 InsO – hier Abs. 1 Nr. 1 InsO – Persönliche Beratung

§ 305 InsO: Nach einem Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 19.02.2015 genügt für eine jetzt erforderliche persönliche Beratung und eine eingehende Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Insolvenzschuldners nicht, wenn Unterlagen an die geeignete Stelle übersendet werden und anschließend durch den Insolvenzschuldner die Unterlagen und Formulare selbst ausgefüllt werden nicht.

Es ist ein persönliches Beieinandersein erforderlich. Ein Telefonat reicht für die Annahme der „Persönlichkeit“ aus, wenn zuvor durch den Insolvenzschuldner Unterlagen übersandt worden sind, die dann im zeitnahen Telefonat umfangreich besprochen worden sind.

Ist für das Insolvenzgericht ersichtlich, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen, so ist der Antrag unzulässig.

Es bleibt abzuwarten, welche Anforderungen an die „persönliche Beratung“ von anderen Insolvenzgerichten gestellt werden.

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